Urteil EUGH (Teil2) – Versicherungsmaklerleistungen – Der Bundesfinanzhof stellte (eingekürzt) die nachfolgende Frage an den Europäischen Gerichtshof: Handelt es sich um eine „dazugehörige“ umsatzsteuerbefreite Dienstleistung, wenn ein Versicherungsvermittler gleichzeitig auch das Produkt zur Verfügung stellt? Im Umkehrschluss könnte man auch die Frage stellen, ob eine einzelne umsatzsteuerbefreite Leistung steuerbefreiend auf das Gesamtpaket wirkt.
Urteil EUGH – Zweifel ob es eine einheitliche Leistung ist
Die Antwort des Europäischen Gerichtshof viel sozusagen „mehrschichtig“ aus: Obwohl gar nicht danach gefragt, zogen die Richter zuerst einmal in Zweifel, ob es sich wirklich – wie vom BFH beurteilt – um eine einheitliche Leistung handelt und nicht um separate Umsätze. Schließlich muss der Versicherer (im Urteil „F“ genannt) abseits der Lizenz nicht zwingend auch die Vermittlung und Schadensabwicklung von Unternehmen (im Urteil als „Q“ bezeichnet) in Anspruch nehmen. Eine echte Nebenleistung liegt nach EuGH nur vor, wenn sie keinen Eigenzweck hat, sondern wenn sie es ermöglicht, die Hauptleistung optimal in Anspruch zu nehmen. Hier müsse das nationale Gericht zuerst prüfen, ob es sich um eine untrennbare wirtschaftliche Einheit handelt.
Lizenzbereitstellung ist nicht steuerbefreit
Wäre ein nationales Gericht in Europa wirklich der Ansicht, es handele sich um eine Gesamtleistung, dann sei im vorliegenden Fall die Lizenzgewährung die Hauptleistung. Und diese Lizenzbereitstellung ist nicht steuerbefreit. Denn hier sei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verbindung zum Versicherten vorhanden. Diese Verbindung zum Kunden ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Nach Ansicht des EuGH muss daher – sofern es sich um einen Gesamtleistung handelt – der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuer unterworfen werden.
In Zukunft genau analysieren
Die Wiener Steuerexpertin Irmgard Herndl – Senior Tax Managerin bei KPMG – dazu: „Mehr Genauigkeit in der Verwaltungspraxis Die vorliegende Konstellation mag ein Spezialfall sein; das Urteil des EuGH sei für die Versicherungsbranche dennoch von breiterer Bedeutung. Man müsse in Zukunft genau analysieren, wofür der Vermittler die Provision bekommt. Das Urteil könnte dazu führen, dass in der Verwaltungspraxis genauer über die Reichweite der Steuerbefreiung nachgedacht wird. Ebenso könne es dazuführen, dass man sich bei Betriebsprüfungen die Leistungsinhalte der Versicherungsvermittler genauer anschaut.
Das Urteil ist demnach als Klarstellung zu verstehen. Umsatzsteuerlich sei es wichtig zu prüfen, ob eine Einzel- oder eine Gesamtleistung vorliegt beziehungsweise, welche Leistung die Hauptleistung darstellt.